Die Regel
Nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI sind Selbstständige rentenversicherungspflichtig, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.
Was das für dich heißt
Ob die Regel greift, hängt von deiner konkreten Situation ab, zum Beispiel davon, für wie viele Auftraggeber du arbeitest. Die Deutsche Rentenversicherung prüft das auf Antrag. Wer unter die Regel fällt, muss sich nach § 190a SGB VI innerhalb von drei Monaten nach dem Start selbst melden. Für die ersten drei Jahre nach der Gründung ist auf Antrag eine Befreiung möglich (§ 6 Absatz 1a SGB VI).
- Die eigene Lage früh prüfen lassen
- Beiträge von Anfang an einplanen
- Änderungen im Rentenrecht im Blick behalten
