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Rentenversicherung für Selbstständige: was Handelsvertreter wissen sollten

Wann selbstständige Handelsvertreter rentenversicherungspflichtig sein können und wo du deine Lage klären lässt.

Lesezeit 2 Min. Stand September 2026

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Die Regel

Nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI sind Selbstständige rentenversicherungspflichtig, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.

Was das für dich heißt

Ob die Regel greift, hängt von deiner konkreten Situation ab, zum Beispiel davon, für wie viele Auftraggeber du arbeitest. Die Deutsche Rentenversicherung prüft das auf Antrag. Wer unter die Regel fällt, muss sich nach § 190a SGB VI innerhalb von drei Monaten nach dem Start selbst melden. Für die ersten drei Jahre nach der Gründung ist auf Antrag eine Befreiung möglich (§ 6 Absatz 1a SGB VI).

  • Die eigene Lage früh prüfen lassen
  • Beiträge von Anfang an einplanen
  • Änderungen im Rentenrecht im Blick behalten

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Weiterlesen bei der Quelle: § 2 SGB VI · Deutsche Rentenversicherung

Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Förderberatung. Verbindlich sind die jeweils geltenden Gesetze und die Angaben der zuständigen Stellen. Stand: September 2026.

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